Das Gesundheitsamt nimmt die Heilpraktikerprüfung zweimal jährlich - März und Oktober - ab.

Hierfür muss der Heilpraktikeranwärter die dortigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und ein fundiertes Wissen durch seine Ausbildung und Prüfungsvorbereitung erlangt haben, um den Anforderungen der Prüfung entsprechen zu können.

Für die Prüfungsabnahmen in Theorie (Multiple Choise) und Praxis (Differenzialdiagnose, Fallstellungen, Untersuchungsmethoden u.a.) ist eine Antragstellung gegenüber dem Gesundheitsamt notwendig.

Die rechtlichen Voraussetzungen

Das Erlangen der "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung“ setzt eine medizinische Grundausbildung dieser freiberuflichen Tätigkeit voraus.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung  zur Ausübung der Berufstätigkeit als HeilpraktikerIn sind in der Durchführungsverordnung (DVO) geregelt; welche an das Heilpraktikergesetz (HPG) geknüpft ist.

Folgende Voraussetzungen sind, vor Antragstellung gegenüber dem Gesundheitsamt auf Prüfungsabnahme, gemäß der Durchführungsverordnung (DVO) zu erfüllen:

  • Das der Antragsteller zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Gesundheitsamt das 25. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  • Das Vorliegen einer abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Nachweis)
  • Die sittliche Zuverlässigkeit (Vorlage polizeiliches Führungszeugnis)
  • Das der Antragsteller nicht unter körperlichen oder geistigen Gebrechen und Leiden leidet, die eine Gefahr bei der Ausübung des Berufes mit sich bringen würden
  • Er frei von Suchtkrankheiten und übertragbaren Krankheiten ist, die eine Gefahr bei der Berufsausübung bedeuten würden
  • sich aus einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten durch das zuständige Gesundheitsamt ergibt, dass der Antragsteller bei Ausübung des Berufes „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ ist.

In den sogen. ländereinheitlichen Richtlinien ist festgelegt, dass eine amtsärztliche Überprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, der das Wissen und die Beherrschung der medizinischen Grundlagen entsprechender Sachgebiete umfangreich voraussetzt.

Zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis bieten wir seit 1999 Berufsbegleitende Ausbildungen sowie Prüfungsvorbereitungen in Kleingruppen und Einzelstunden.

In Abhängigkeit von Ihren zeitlichen Möglichkeiten ist bei uns eine Verkürzung des empfohlenen Ausbildungsraums von üblichen sechsunddreißig Monaten auf fünfundzwanzig Monate möglich.

Antragstellung beim Gesundheitsamt

Mit Antragstellung durch den Heilpraktikeranwärter auf Abnahme der amtsärztlichen Überprüfung gegenüber dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt seines Wohnortes, sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Kopie der Geburts- bzw. Heiratsurkunde
  • tabellarischer Lebenslauf mit Passbild
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses
  • formlose Erklärung, über die geplante Tätigkeit als Heilpraktiker.

Weiter sind dem Gesundheitsamt zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Durchführungsverordnung, folgende Unterlagen bis spätestens 1 Monat vor schriftlicher Kenntnisüberprüfung vorzulegen:

  • ein Führungszeugnis (über Einwohnermeldeamt)
  • ärztliches Attest über die körperliche u. geistige Eignung
  • polizeiliches Führungszeugnis.
    Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Der Antragsteller wird zu einer schriftlichen Kenntnisüberprüfung eingeladen. Die Überprüfungen finden seit dem 01.01.2007 jeweils im Frühjahr und im Herbst statt.
Mit Ihrem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Überprüfung folgt die Bekanntgabe des individuellen mündlichen Überprüfungstermins durch das Gesundheitsamt.

Mittlerweile werden die schriftlichen Kenntnisüberprüfungen in den Bundesländern Deutschlands einheitlich durchgeführt.
Derzeit finden bundesweit die März-Prüfungen am 3. Mittwoch, die Oktober-Prüfungen am. 2. Mittwoch des Monats statt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes.

Prüfung beim Gesundheitsamt

Der Prüfungsablauf

Wesentliche Bestandteile der sogen. ländereinheitlichen Richtlinien für die Abnahme der amtsärztlichen Überprüfung ist, dass eine Überprüfung der medizinischen Grundlagen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
Die Abnahme dieser Überprüfung ist zuvor zu beantragen.

Der schriftliche Teil

Umfasst heute 60 von Amtsärzten zusammen gestellten Fragen, die in einem Sammeltermin schriftlich zur Beantwortung stehen. Hierbei werden Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice) eingesetzt.
Im Zuge der Angleichung der länderrechtlichen Bestimmungen sind derzeit keine freien, schriftlichen Formulierung abzugeben und/oder anatomische Bilddarstellungen auszufüllen.
Der Gesamtzeitraum einer schriftlichen Prüfung entspricht 120 Minuten.

Antragsteller, die mindestens drei Viertel von Hundert der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, erhalten mit der positiven Mitteilung über das "Bestehen der schriftlichen Überprüfung“ den Termin, an dem ihre individuelle mündliche Prüfung stattfindet. Dieser abschließende Überpürfungstermin wird i.d.R. 4 bis 6 Wochen nach erfolgter schriftlicher Prüfung durch das Gesundheitsamt anberaumt.

Zur Prüfungsvorbereitung bieten wir Gruppen & Einzelunterricht an.

Gilt jedoch das Ergebnis der schriftlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt als unzureichend - die erforderliche Punktzahl wurde nicht erreicht - muss die schriftliche Überprüfung wiederholt werden. Ein entsprechender Antrag ist dann erneut durch den Heilpraktikeranwärter zu stellen; eine kurze Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wird hierzu empfohlen.

Die mündliche bzw. praktische Kenntnisüberprüfung

durch das zuständige Gesundheitsamt dauert laut Richtlinien mindestens 20 - maximal 60 Minuten.

Die mündliche Überprüfung wird von einen Amtsarzt und von mindestens einen - meist jedoch zwei - von ihm zu berufenden gutachtlich mitwirkenden Heilpraktikern als Beisitzer durchgeführt. Ein Protokollführer ist i.d.R. anwesend.

In dem mündlichen Teil der Überprüfung sind die gestellten Fragen der Heilpraktikerbeisitzer und des Amtsarztes vom Antragsteller in freier Form fachlich und sachlich  zu beantworten.
Dem Antragsteller soll auch eine praktische Aufgabe gestellt werden, die in Anwesenheit des Überprüfungsgremiums zufrieden stellend zu erledigen sind.
Der Überprüfungstermin wird Protokolliert.

Aufgrund der Ergebnisse aus der mündlichen Überprüfung entscheidet sodann der Amtsarzt nach kurzer Anhörung der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker, ob beim Antragsteller Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine „Gefahr für die Volksgesundheit“ bedeutet; oder Klarheit darüber besteht, dass dem Antragsteller "die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung" durch das Gesundheitsamt erteilt werden kann.

Wird das mündlich-praktisch zu erbringende Leistungsziel nicht zufrieden stellend erreicht und damit die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verweigert; ist davon auszugehen, das in diesem Fall der Antragsteller "eine Gefahr für die Volksgesundheit" darstellt.

Der Antragsteller hat das Recht, gegen einen negativen Beschluss anzugehen oder sich durch wiederholte Antragstellung einer erneuten kompletten Kenntnisüberprüfung zu stellen; wobei es seltene Ausnahmen gibt, bei denen das Erreichen des ursprünglichen schriftlichen Leistungsziels angerechnet wird, und lediglich der mündliche Teil der Überprüfung wiederholt werden muss. Dies gilt es dann mit dem Gesundheitsamt, bzw. dem Amtsarzt abzuklären.

 

Diese Seite in einem Bookmark-Dienst speichern:

Facebook MySpace Twitter Digg Delicious Stumbleupon Google Bookmarks RSS Feed